Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. September 2002
§ 4
§ 4 – Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, normal normal die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie normal normal im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, normal normal normal arabic wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Kurz erklärt
- Bei Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes wird eine Gebühr erhoben.
- Die Gebühr beträgt 75 Prozent der festgesetzten Gebühr für die öffentliche Leistung.
- Dies gilt normalerweise bei Ablehnung eines Antrags oder Rücknahme vor Abschluss der Bearbeitung.
- Die Gebühr kann um bis zu 25 Prozent reduziert werden.
- In bestimmten Fällen kann auf die Gebühr verzichtet werden, wenn es angemessen ist.